Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Visuform GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in gegenständlichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Auftraggeber) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebote
2.1 Die Preisangebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden. Daraus resultierende Kostenüberschreitungen des Angebots gelten als vom Auftraggeber ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
2.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Auftragnehmers ab Werk. Zustellung, Abladen und Montage sind gesondert zu vereinbaren. Nutzung und Gefahr gehen, so nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Auftragnehmer durchgeführt oder organisiert wird.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für die von ihm veranlasste Datenübertragung. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
2.4 Verkäufe, Aufträge und Verträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
2.5 Muster, Entwürfe sowie alle über den üblichen Rahmen hinausgehende Sonderwünsche werden nur über ausdrücklichen Auftrag angefertigt und gesondert in Rechnung gestellt. Die daraus resultierenden Kosten sind vom Vertragspartner auch dann zu begleichen, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt.
2.6 Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und gelten 2 Monate ab Erstellung.
3. Zahlung
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.2 Vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragserfüllung. Daraus allenfalls entstehende nachteilige Folgen (z.B. die Nichteinhaltung der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche und außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen.
3.4 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er im Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu
verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die weitere Arbeit an den laufenden Aufträgen von den anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Schließlich hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurück zu halten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die weitere Arbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
3.5 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
3.6 Der Auftraggeber kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
3.7 Die gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.
3.8 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der Auftragnehmer zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.
3.9 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes besteht nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
4. Lieferfristen
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages beim Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Die vereinbarten Lieferzeiten sind grundsätzlich circa-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt werden. Für die Dauer der Prüfung der übersandten Korrekturabzüge, Ausdrucke oder Ausfallsmuster wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Falls der Auftraggeber eine versandbereite Ware nicht übernimmt, kann der Auftragnehmer die Lagerung der Ware auf Kosten des Auftraggebers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt.
4.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei.
4.3 Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4.4 Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
5. Nachträgliche Änderungen
5.1 Nachträgliche Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet. Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
6. Verfügbarkeit
6.1 Die Verfügbarkeit der gelieferten Ware ergibt sich aus den Produkt- und Leistungsbeschreibungen. Der Auftragnehmer hat nicht für Leistungen und Einrichtungen Dritter, welche für den Gebrauch der gelieferten Ware erforderlich sind, einzustehen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Liegt beidseitig ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Mängel an den Sachen, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen einer Frist von 3 Tagen anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, kann er Ansprüche (welcher Art auch immer) gegenüber dem Auftragnehmer nicht mehr geltend machen.
7.2 Die Gewährleistungsfristen betragen 12 Monate (auch für Waren, die mit Grund und Boden fest verbunden sind). Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber
zu beweisen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber. Bei Vorliegen geringfügiger Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Fall verzögerter, unterlassener
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
7.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Lieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7.6 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung noch leistet er Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware den Anforderungen des Auftraggebers genügt. Für Einrichtungen des Auftraggebers, die durch dessen Personal oder sonstige Dritte nachträglich
instandgesetzt wurden, entfällt jegliche Gewährleistung; ebenso wenig leistet der Auftragnehmer Gewähr für eine unsachgemäße Verkabelung, Fehler und Störungen der Software, Transportschäden usw.
8. Schadenersatz
8.1 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
8.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.3 Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
8.4 Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, nicht erzielter Erträgnisse, ideeller Schäden, mittelbarer Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.5 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 3 Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung
durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast.
8.6 Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiter verarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
8.7 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
9. Bereitgestellte Materialien und Daten
9.1 Der Auftragnehmer übernimmt für die vom Auftraggeber beigestellten und binnen 4 Wochen nach Durchführung des Auftrags nicht zurückverlangten Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
9.2 Manuskripte, Entwürfe, Grafikdateien, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Stanzformen, Zwischenerzeugnisse oder Druckvorrichtungen u.a., welche vom Auftragnehmer entworfen bzw. erstellt wurden, verbleiben in dessen Eigentum und werden
nicht an den Auftraggeber herausgegeben. Bei Verletzungen von allfälligen Urheber- oder sonstiger Schutzrechte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
9.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
10. Gerichtsstand und Rechtswahl
10.1 Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird A-6850 Dornbirn vereinbart. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für A-6850 Dornbirn für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
10.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechtes. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten zwingende österreichische Bestimmungen den einzelnen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, so treten diese an deren Stelle. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages nach sich. Die Vertragsteile vereinbaren Schriftform gemäß §884 ABGB. Alle Vereinbarungen, Ergänzungen oder allfälligen Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten und gegenseitig unterfertigt werden.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Das Gebot der Schriftlichkeit gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
11.2 Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
AGB 04.12.2019, ersetzen alle früheren Ausgaben